ASGG: § 65 Abs 1 Z 1
OGH 8. 4. 2020, 10 ObS 44/20y
Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger, der im November 2019 in das Vereinigte Königreich übersiedelt ist, von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt die Zahlung seiner Alterspension, solange er ständig (mehr als 182 Tage) außerhalb von Österreich lebe, bis spätestens 5. eines jeden Monats auf ein Konto seiner Wahl in England, wobei er die Überweisungskosten trägt. Die PVA stimmte einer Banküberweisung jedoch nicht zu, sondern wollte die Pension mit per Post übermittelten Schecks auszahlen. Verbunden mit der Klage beantragte der Kläger auch die Erlassung einer dem Hauptbegehren entsprechenden einstweiligen Verfügung, da er seine Pensionszahlungen dringend benötige.