JN: § 19 Z 2
Hält ein Richter regelmäßige Lehrveranstaltungen an einer Universität auf Basis eines freien Dienstverhältnisses, stellt diese regelmäßige entgeltliche Tätigkeit einen hinreichenden Grund dar, seine Unbefangenheit als Richter in einem Verfahren gegen diese Universität in Zweifel zu ziehen.