Konkurrenzklauseln und Konventionalstrafen werfen immer wieder schwierige Auslegungs- und Rechtsfragen auf. Der Autor setzt sich im Rahmen seines Beitrages kritisch mit zwei neueren Entscheidungen des OGH dazu auseinander, mit denen außerordentliche Revisionen zurückgewiesen worden sind. In der Entscheidung OGH 29. 4. 2019, 8 ObA 12/19a, ARD 6655/10/2019, sprach der OGH aus, dass Parteien, die vereinbaren, dass der Arbeitnehmer kein konkurrenzierendes Unternehmen eröffnen oder sich daran beteiligen darf, auch davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit auch keine Kunden des Arbeitgebers abwerben darf. Es liege insoweit eine mitvereinbarte - sogenannte - Kundenschutzklausel vor. Fehlt in einer Konkurrenzklausel eine Kundenschutzklausel, sollte eine solche aber nach Ansicht Eypeltauers nicht hineininterpretiert werden. In der Entscheidung OGH 27. 9. 2018, 9 ObA 87/18m, ARD 6626/6/2018, sprach der OGH aus, dass, wenn zwei Arbeitnehmer gemeinsam mehrere Kollegen abwerben, die in den Dienstverträgen für diesen Fall vorgesehene Konventionalstrafe von jedem der beiden Arbeitnehmer ohne Anrechnungsmöglichkeit zu entrichten ist. Eine bloß solidarische Haftung komme nicht infrage, da hier die Abschreckungsfunktion der Konventionalstrafe im Vordergrund stehe. Eypeltauer vertritt jedoch die Ansicht, dass die Funktion der Konventionalstrafe als pauschalierter Schadensatz für eine bloß solidarische Haftung und gegen eine Einzelhaftung in Höhe der jeweils vereinbarten Konventionalstrafe spricht.