Der Beitrag zeigt die Grenzen der kollektivvertraglichen Regelungsbefugnis im Arbeitszeitrecht auf und thematisiert strittige Rechtsfragen der AZG-Novelle 2018 in Zusammenhang mit sog kollektivvertraglichen Zulassungsnormen. Eine dieser Rechtsfragen betrifft etwa die von Stegmüller als "Herzstück" der Arbeitszeit-Flexibilisierung bezeichnete Durchrechnung der Arbeitszeit und mehrmalige Übertragung von Zeitguthaben und Zeitschulden, wodurch in § 4 Abs 7 AZG dem KV ein erhebliches Flexibilisierungspotenzial eingeräumt wird. Fraglich war bis 31. 8. 2018, ob im Rahmen von § 4 Abs 7 AZG auch die Übertragung von Zeitschulden in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich war. Mit der ausdrücklichen Erwähnung von "Zeitschulden" in § 4 Abs 7 AZG sei nunmehr jedenfalls klar festgelegt, dass bei kollektivvertraglicher Zulassung seit 1. 9. 2018 auch allfällige Zeitschulden rechtswirksam übertragen werden können. Weiters werden im Rahmen des Beitrages ua einzelne höchstgerichtlich bisher unbeantwortete Fragestellungen des kollektivvertraglichen Arbeitszeitrechts problematisiert und erläutert. So bejaht Stegmüller etwa die bislang vom OGH noch nicht geklärte Frage, ob bei Erlöschen des KV ohne Abschluss eines neuen KV die damit einhergehende Nachwirkung des KV auch die Zulassungsnorm umfasst. Seiner Ansicht nach wirken kollektivvertragliche Zulassungsnormen nach und Betriebsvereinbarungen gelten daher weiter.