Betriebsnormen (dazu zählen Solidar- und Ordnungsnormen) können eine normative Rechtswirkung aufweisen. Wann dies der Fall ist, inwieweit kollektive Rechtsquellen regelungsbefugt sind und ob Anwendungsgrenzen für das Günstigkeitsprinzip bestehen, untersucht Mosing im Rahmen des Beitrages. Zusammenfassend ergibt sich, dass Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen Betriebsnormen mit normativer Rechtswirkung regeln müssen, wenn sie hierzu befugt sind und eine Regelung treffen wollen. Die Reduzierung einer Betriebsvereinbarungskompetenz auf Grundsätze und Richtlinien schließt nicht die Möglichkeit einer normativen Rechtswirkung hinsichtlich Betriebsnormen aus. Wenn durch kollektive Rechtsgestaltung zusätzliche Mitwirkungsbefugnisse des Betriebsrates im Bereich der Solidarnormen (etwa betr Betriebsküchen) geschaffen werden, dann haben diese nicht gleichzeitig eine normative Wirkung zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer. Ordnungsnormen (etwa betr Kontrolleinrichtungen, Alkoholverbote) sind nicht günstigkeitsneutral und daher einem objektiven Günstigkeitsvergleich zugänglich.