KommStG: § 8 Z 2
BAO: § 45 Abs 2
Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken ua auf den Gebieten der Gesundheitspflege oder der Krankenfürsorge dienen.
KommStG: § 8 Z 2
BAO: § 45 Abs 2
Gemäß § 8 Z 2 KommStG sind Körperschaften von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken oder gemeinnützigen Zwecken ua auf den Gebieten der Gesundheitspflege oder der Krankenfürsorge dienen.