UrlG: § 6, § 10
Mit der Urlaubsersatzleistung wird der in der Vergangenheit entstandene (und bei Beendigung des Dienstverhältnis nicht verbrauchte) Urlaubsanspruch abgegolten, weshalb bei deren Bemessung auf das zustehende Entgelt im Zeitpunkt der Beendigung und nicht auf jenes für einen fiktiven Urlaubsverbrauch nach Beendigung des Dienstverhältnisses abzustellen ist.