ABGB: § 870
Wird einer Arbeitnehmerin von ihrer Vorgesetzten eine einvernehmliche Auflösung zur Unterschrift vorgelegt, versteht die Arbeitnehmerin den Inhalt des Schreibens je-
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ABGB: § 870
Wird einer Arbeitnehmerin von ihrer Vorgesetzten eine einvernehmliche Auflösung zur Unterschrift vorgelegt, versteht die Arbeitnehmerin den Inhalt des Schreibens je-
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