ABGB: § 1380
ASVG: § 60
Wird ein Arbeitnehmer fristlos entlassen und einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber letztlich im Zuge eines Vergleichs auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses und die Zahlung einer Kündigungsentschädigung iHv € 7.000,- brutto, so kann dies von einem objektiven Erklärungsempfänger nur dahin gehend verstanden werden, dass der Arbeitgeber die mit dieser Zahlung verbundenen Gebühren und Abgaben trägt und dem Arbeitnehmer nur der sich daraus ergebende Nettobetrag zukommen soll. Zahlt der Arbeitgeber nun tatsächlich € 7.000,- brutto an den Arbeitnehmer aus, also mehr, als er aufgrund des Vergleichs an ihn zu zahlen verpflichtet ist, besteht ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer, der sich daraus ergibt, dass eine irrtümlich überhöhte Auszahlung des verglichenen Betrags erfolgt ist.