Mit dem "Gleichstellungsgesetz von Frauen und Männern im Aufsichtsrat - GFMA-G" (BGBl I 2017/104) wurde für bestimmte Unternehmen eine Geschlechterquote im Aufsichtsrat eingeführt. Ein Erfordernis für die Geltung der Geschlechterquote ist, dass das Unternehmen entweder börsenotierend ist, oder aber, dass dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die strittige Frage, ob für den Aufsichtsrat der Konzernmutter in die für die Erfüllung der Quotenpflicht erforderliche Anzahl von 1.000 Arbeitnehmern auch die Arbeitnehmer der Tochterunternehmen miteinzurechnen sind oder diese nicht miteinzurechnen sind, ist für Resch bereits in § 31d Abs 1 der Verordnung über die Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat (AR-VO) eindeutig zugunsten einer Konzernbetrachtungsweise geregelt. Diese - als positives Recht ohnehin zu beachtende - Regelung einer Konzernbetrachtungsweise für die maßgebliche Arbeitnehmerzahl im Aufsichtsrat der Konzernmutter gemäß § 31d Abs 1 AR-VO für Konzernaufsichtsräte in Konzernen gemäß § 31c Abs 1 AR-VO entspreche auch dem klaren Normzweck der gesetzlichen Quotenregelung und dem Willen des historischen Gesetzgebers. Die angeordnete Konzernbetrachtung verhindere eine naheliegende und doch reichlich plumpe Umgehung der Quotenpflicht durch bloße Austöchterung von Arbeitnehmerköpfen in die beherrschten Konzerntochterunternehmen.