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Auer-Mayer, Überwachungsrecht des Betriebsrates bezieht sich auch auf betriebliche Übungen, DRdA 2020, 134

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6697/19/2020 Heft 6697 v. 30.4.2020

In der Entscheidung OGH 27. 2. 2019, 9 ObA 9/19t (= ARD 6648/5/2019) hat der OGH die Frage, ob auch betriebliche Übungen vom Überwachungsrecht des Betriebsrates gemäß § 89 ArbVG umfasst sind, in Übereinstimmung mit der überwiegenden Lehre bejaht. Die Autorin stimmt der Entscheidung in Begründung wie Ergebnis zu, bedauert jedoch, dass der OGH das Verfahren nicht zum Anlass genommen hat, auch die strittige Frage der generellen Einbeziehung der Arbeitsverträge in das Überwachungsrecht nach § 89 ArbVG abschließend zu klären, obwohl ihrer Ansicht nach angesichts der einzelvertraglichen Verbindlichkeit "betrieblicher Übungen" durchaus die Möglichkeit einer diesbezüglichen Klarstellung bestanden hätte. Auer-Mayer ortet aber eine deutliche Tendenz des OGH in Richtung Einbeziehung der Arbeitsverträge in das Überwachungsrecht, was sie begrüßen würde.

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