Der Autor beschäftigt sich in seinem Beitrag mit der Fristenhemmung in Bezug auf Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen nach dem ArbVG iZm der COVID-19-Krisensituation. Nach einer Darstellung der grundsätzlichen Regelungen zu den Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen werden die neuen Sonderbestimmungen dargestellt und das Verhältnis dieser zueinander aufgelöst. Sowohl § 170 Abs 2 ArbVG als auch § 2 des 1. COVID-19-JuBG sehen eine Fristenhemmung für Kündigungs- und Entlassungsanfechtungsklagen nach dem ArbVG im Sinne einer Fortlaufhemmung vor. Der Unterschied zwischen den beiden Bestimmungen liegt darin, dass § 170 Abs 2 ArbVG eine Fristenhemmung bereits ab 16. 3. 2020 regelt, während die Fristenhemmung des § 2 1. COVID-19-JuBG erst ab 22. 3. 2020 vorgesehen ist. Nach dem Grundsatz, dass die speziellere Norm der allgemeinen Norm vorgeht, kommt Geiblinger zu einem Vorrang der Sonderregelung des § 170 Abs 2 ArbVG. Dem Arbeitnehmer komme daher bei etwaigen Anfechtungsprozessen die längere Fristenhemmung, nämlich jene von 16. 3. 2020 bis 30. 4. 2020 (vorbehaltlich einer Verlängerung per Verordnung) gemäß § 170 Abs 2 ArbVG, zugute. Abschließend erläutert Geiblinger die Auswirkungen der Fristenhemmung anhand einer übersichtlichen Tabelle.