Die Einhebung der Betriebsratsumlage setzt einen Beschluss der Betriebsversammlung voraus. Nach Auffassung des OGH (8 ObA 30/19y, ARD 6666/8/2019) hat der Arbeitgeber die BR-Umlage auch dann abzuführen, wenn das gesetzliche Verfahren nicht eingehalten wurde; nur bei Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts sei der Arbeitgeber berechtigt, die Abfuhr abzulehnen. Diese Rechtsansicht des OGH wird von Rauch als zu eng kritisiert, weil damit dem Schutz des Arbeitsentgelts nicht entsprochen werde, die Klage des einzelnen Arbeitnehmers auf Retournierung der Beiträge durch den BR-Fonds (schon im Hinblick auf die mögliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung durch den Betriebsrat nach § 105 Abs 4 ArbVG) nur beschränkt zumutbar sei und aus dem Alleinbestimmungsrecht der Arbeitnehmerschaft insb bei Berücksichtigung des Entgeltschutzes kein sehr weiter Spielraum für gesetzwidrige Vorgangsweisen geöffnet werden könne. Laut Rauch könne aber aus der Judikatur zur Wirksamkeit von BR-Beschlüssen gegenüber dem Arbeitgeber sowie aus § 59 ArbVG abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber die Abfuhr verweigern kann, wenn gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen wurde und dies dem Arbeitgeber bekannt sei.