Der Beitrag setzt sich ua mit der Thematik der Dienstgebereigenschaft bei der Arbeitskräfteüberlassung unter besonderer Berücksichtigung der konzerninternen Überlassung eines Geschäftsführers auseinander. Friedrich äußert sich kritisch zu dem neu gefassten § 35 Abs 2 ASVG, wonach bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbstständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insb zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftiger nicht als Dienstgeber iSd ASVG gilt. Mit dieser Regelung soll entsprechend § 5 AÜG klargestellt werden, dass bei der Überlassung zur Übernahme einer Organfunktion innerhalb von Unternehmensverbünden nur der Überlasser der sv-rechtliche Dienstgeber ist. Allerdings sei unklar, was passiert, wenn bei einer nicht-konzerninternen Arbeitskräfteüberlassung ein Arbeitnehmer vom Beschäftiger mit der Geschäftsführung beauftragt werde. Nach Friedrich sollte auch im Regelfall der Arbeitskräfteüberlassung, in dem der Beschäftigte aus arbeitsrechtlicher Sicht als Arbeitnehmer des Überlassers angesehen wird, dieser auch aus sv-rechtlicher Sicht als dessen Dienstnehmer gelten. Dem gesetzesunterworfenen überlassenen Arbeitnehmer sei kaum zu erklären, warum sein Arbeitgeber iSd Arbeitsvertragsrechts, der sein Entgelt bezahlt, aus dem sich seine SV-Beiträge berechnen, nicht sein sv-rechtlicher Dienstgeber ist. Für den Fall, dass die Neufassung des § 35 Abs 2 ASVG nicht alle Sachverhalte erfasse, in denen eine überlassene Arbeitskraft vom Beschäftiger mit zusätzlichen Aufgaben betraut wird, regt der Autor an, diese Bestimmung auf diese Fälle analog anzuwenden bzw das Wort "insbesondere" sehr großzügig auszulegen.