AuslBG: § 26 Abs 4
VwGH 20. 3. 2019, Ra 2019/09/0032
Gemäß § 26 Abs 4 AuslBG sind die Organe der Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeit nach diesem Bundesgesetz befugt, die Identität von Personen festzustellen sowie Fahrzeuge und sonstige Beförderungsmittel anzuhalten und zu überprüfen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass es sich bei diesen Personen um ausländische Arbeitskräfte handelt, die beschäftigt werden oder zu Arbeitsleistungen herangezogen werden. Wer die Durchführung der Amtshandlungen "beeinträchtigt", ist nach § 28 Abs 1 Z 2 lit f AuslBG mit einer Verwaltungsstrafe zu bestrafen.