AuslBG: § 3, § 28
VwGH 25. 9. 2019, Ra 2019/09/0120
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurden einem Arbeitgeber drei Geldstrafen zu je € 2.000,- vorgeschrieben, weil er einen kroatischen Staatsangehörigen von 17. 7. bis 8. 10. 2017, von 23. 12. 2017 bis 31. 3. 2018 und von 12. 5. bis 13. 6. 2018 in seinem Hotel beschäftigt hat, obwohl für diesen keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung vorgelegen sei. Der Arbeitgeber habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG begangen.