AuslBG: § 2 Abs 2, § 28 Abs 1
VwGH 25. 4. 2019, Ra 2019/09/0048
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für den Beschäftigtenbegriff des § 2 Abs 2 AuslBG grundsätzlich maßgebend, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeübt wird. Als Beschäftigungsverhältnis iSd § 2 Abs 2 AuslBG ist auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung anzusehen. Sogenannte Gefälligkeitsdienste fallen dann nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG, wenn sie nicht nur kurzfristig, freiwillig und unentgeltlich, sondern auch aufgrund spezifischer Bindungen zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Nach ständiger Rechtsprechung könnte allenfalls eine Tätigkeit etwa im Rahmen und wegen eines Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Beschäftiger und Beschäftigtem als Freundschaftsdienst zählen (vgl VwGH 28. 3. 2017, Ra 2017/09/0011).