AuslBG: § 1 Abs 2 lit i, § 3 Abs 1
Veranstaltet eine Fachhochschule ein Projekt, im Zuge dessen Schüler für ein Studium an der Fachhochschule begeistert werden sollen, und betreut eine drittstaatsangehörige Studierende im Rahmen des Projekts Jugendliche im Oberstufenalter, ohne dass ein Zusammenhang mit einer konkreten Lehrveranstaltung der FH besteht, so ist diese Tätigkeit der Studierenden als Tutorin als bloß pädagogische Tätigkeit, nicht aber als wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Da somit die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG, wonach Ausländer hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre vom AuslBG ausgenommen sind, nicht erfüllt ist, sind hinsichtlich der Tätigkeit der Ausländerin als Tutorin die erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen einzuholen.