AuslBG: § 12b Z 1
VwGH 29. 1. 2020, Ra 2019/09/0141
Nach § 12b Z 1 AuslBG werden Ausländer zu einer Beschäftigung als (sonstige) Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 % oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage zuzüglich Sonderzahlungen beträgt.