DO.B: § 51 Abs 3
OGH 30. 10. 2019, 9 ObA 114/19h
Gemäß § 51 Abs 3 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreich (DO.B) ist bei Ärzten mit Leitungszulage oder Funktionszulage die Vergütung für geleistete Überstunden bzw Mehrarbeitsstunden in diesen Zulagen enthalten.