ArbVG: § 9
OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 126/19y
Der beklagte Arbeitgeber stellt in seinem - keinem Kollektivvertrag unterliegenden - Tätigkeitsbereich Wettbüro (Hauptbetrieb) den Kunden auch Getränke- und Kaffeeautomaten im Rahmen seines weiteren Berufszweiges Automatenausschank gemäß § 111 Abs 2 Z 6 GewO 1994 zur Verfügung. Hinsichtlich des Berufszweiges Automatenausschank gehört der Arbeitgeber in der Wirtschaftskammer der Fachgruppe Gastronomie an und unterliegt daher dem Kollektivvertrag für das Hotel und Gastgewerbe. Die Klägerin war in beiden - organisatorisch nicht getrennten - Bereichen tätig, wenn auch primär im Wettbüro.