KVI: Anhang A/1
OLG Wien 11. 9. 2019, 10 Ra 69/19v
Es muss dem Dienstgeber freistehen, freiwillige Zuwendungen an bestimmte Bedingungen zu knüpfen und auf bestimmte Kategorien von Dienstnehmern zu beschränken, soweit er dabei nicht willkürlich und sachfremd differenziert und dadurch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Insbesondere ist es grundsätzlich zulässig, gewisse Zahlungen ab einem gewissen Zeitpunkt neu eintretenden Arbeitnehmern nicht mehr zu gewähren. Eine zulässige Differenzierung ist etwa dann gegeben, wenn eine bessere als im Kollektivvertrag vorgesehene Einstufung den Vorgängern eines Dienstnehmers, nicht jedoch diesem gewährt wurde, weil er nunmehr richtig eingestuft wurde (vgl OGH 20. 12. 1983, 4 Ob 158/83, ARD 3573/9/84). Willkür im Sinne einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Unterscheidung wird immer dann zu verneinen sein, wenn sich die - im Zusammenhang mit zeitlicher Differenzierung grundsätzlich zulässige - Stichtagsregelung als Reaktion auf Veränderungen der Ertragslage, der Unternehmensstruktur oder auch der Unternehmensphilosophie darstellt.