KV-Bewachungsgewerbe: § 8 Abs 2, § 9
OGH 17. 12. 2019, 9 ObA 132/19f
Der Kollektivvertrag für Wachorgane im Bewachungsgewerbe sieht in § 8 Abs 2 vor, dass bei Anwendung der Durchrechnungsregelung in der einzelnen Arbeitswoche die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu 60 Stunden ausgedehnt werden kann. Innerhalb dieser Höchstgrenze erfolgt im Rahmen der Durchrechnung der Zeitausgleich im Ausmaß 1:1. Arbeitsstunden, die nach der Durchrechnung im Kalendermonat bzw im Kalenderquartal über die laut KV (in der jeweiligen Verwendungsgruppe anzuwendende) verlängerte wöchentliche Normalarbeitszeit hinausgehen, werden als Mehrarbeitsstunden mit einem Zuschlag von 50 % vergütet.