Bei der Gestaltung eines Dienstvertrags ist niemand vor Fehlern durch Übersehen wichtiger Punkte, Teilunkenntnis der Rechtslage oder unrichtige Einschätzung künftiger Judikatur gefeit. In strittigen Anlassfällen stellt sich dann die Frage, inwieweit eine geltungserhaltende Reduktion eingreift bzw bloße Teilnichtigkeit vorliegt oder wann es zur Gesamt-Nichtigkeit der jeweiligen Klausel kommt. Nach einer ausführlichen Analyse kommt Schrank zu dem Schluss, dass es auf Gesetzesebene beachtliche arbeitsrechtliche Regelungen gibt, die für die stärkere Anerkennung bloßer Teilnichtigkeit mit dem Ziel geltungserhaltender Reduktion durch Heranziehung des hypothetischen Willens redlicher Parteien sprechen. Die mögliche Geltungserhaltung fehlerhafter Vereinbarungen werde in zahlreichen Entscheidungen grundsätzlich bejaht, doch zeigen viele Einzelentscheidungen das Gegenteil. Diese Fälle sprechen für eine stärkere Rückbesinnung auf die geltungserhaltende Teilnichtigkeit und objektive Vertragsergänzungen durch das hypothetisch Gewollte. Die tatsächliche Nutzung aller für die Vertragsauslegung zur Verfügung stehenden Instrumente ermögliche ausgewogenere Ergebnisse bei teilrechtswidrigen oder unvorhersehbar lückenhaften Vereinbarungen.