Der Beitrag widmet sich einer näheren Betrachtung der Betriebsübung, die eine schlüssige Ergänzung des Inhalts der Arbeitsverträge iSd § 863 ABGB bewirkt. Entscheidend für das Entstehen einer Betriebsübung ist, welchen Eindruck die Arbeitnehmer redlicherweise bei sorgfältiger Überlegung vom schlüssigen Erklärungsverhalten des Arbeitgebers haben durften. Voraussetzung für das Entstehen einer Betriebsübung ist das regelmäßige, vorbehaltslose Zuerkennen bestimmter Leistungen an die Gesamtheit der Arbeitnehmer. Gerhartl betont ua, dass eine Betriebsübung vorsaussetze, dass die betreffende Leistung dem Arbeitgeber zugerechnet werden könne. Nicht von Relevanz sei aber, dass der Arbeitnehmer die Leistungen nicht selbst konsumiert, sondern sie auf seine Angehörigen überleitet. Als hauptsächliche Inhalte von Betriebsübungen werden Entgelte wie bspw Bilanzgelder oder Erfolgsprämien angeführt. Eine Betriebsübung sei aber nicht auf Entgeltleistungen beschränkt und könne etwa die Einräumung zusätzlicher Freizeit oder zusätzliche Ruhepausen umfassen. Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist, bedürfe es eines besonderen Grundes für die Annahme, dass sich ein Arbeitgeber als Gegenleistung für die bereits erbrachte Arbeitsleistung (konkludent) zu einer dauerhaften, einseitig nicht widerrufbaren Leistung verpflichten wollte.