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Ausschluss von AMS-Schulung - Vereitelung

RechtsprechungSozialversicherungsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6681/13/2020 Heft 6681 v. 10.1.2020

AlVG: § 9, § 10

VwGH 5. 6. 2019, Ra 2019/08/0036

Im vorliegenden Fall wurde ein Notstandshilfebezieher kurz nach Beginn einer vom Arbeitsmarktservice aufgetragenen Schulung von dieser ausgeschlossen. Nach Angaben der Trainerin habe sich der Arbeitslose bei dem zu Beginn der Schulung vorgesehenen Gespräch in der Gruppe der Teilnehmer lautstark und aggressiv verhalten. So habe er sofort mitgeteilt, dass er "acht Vorstrafen wegen Körperverletzung" habe und "diesen Scheiß hier sowieso nicht mitspielen werde". Auch im Folgenden habe er "Kraftausdrücke" verwendet, nochmals auf seine Vorstrafen verwiesen und Aussagen wie, er werde "gleich wieder gehen", er lasse sich "nicht wochenlang die Eier schaukeln" und man könne ihm in diesem Kurs ohnehin "nicht helfen", getätigt. Durch dieses Verhalten des Arbeitslosen seien die anderen Schulungsteilnehmer beunruhigt bzw in Angst versetzt worden. Es sei daher erforderlich gewesen, den Arbeitslosen aus der Gruppe herauszunehmen und ihn vom weiteren Besuch der Schulungsmaßnahme auszuschließen. Im folgenden Vieraugengespräch mit einer Trainerin habe er sich ruhig gezeigt und seine Ausdrucksweise bedauert.

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