AlVG: § 10, § 24
VwGH 27. 8. 2019, Ra 2018/08/0008
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld setzt gemäß § 7 Abs 1 Z 1 AlVG ua voraus, dass der Versicherte der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, was nur dann der Fall ist, wenn er eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf, arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.