AlVG: § 10
ABGB: § 271
Wurde für einen Arbeitslosengeldbezieher vom Gericht ein Sachwalter (nunmehr: Erwachsenenvertreter) zur "Vertretung bei Rechtsgeschäften, die über Geschäfte des täglichen Lebens hinausgehen", bestellt, fällt auch die Wahrnehmung der gegenüber dem Arbeitsmarktservice bestehenden Verpflichtung zu Bewerbungshandlungen, soweit sie einer Vertretung zugänglich sind, in den Wirkungskreis des Sachwalters. Es gehört daher insbesondere zu den Aufgaben des Sachwalters, ein Bewerbungsschreiben zu verfassen, einen Vorstellungstermin zu vereinbaren und den Arbeitslosen zu einem Vorstellungsgespräch zu begleiten. Unterlässt der Sachwalter seine Mitwirkung, kann dies zur Sperre des Leistungsbezugs für den Arbeitslosen führen.