EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
BFG 11. 10. 2019, RV/6100141/2013
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist Aufwendungen hinsichtlich der Rundfunkgebühr und Radiogebühr die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten zu versagen. Diese Kosten stellen typischerweise Aufwendungen der Lebensführung dar, die unter das Abzugsverbot des § 20 EStG fallen (vgl VwGH 27. 5. 1999, 97/15/0142, ARD 5050/13/99). Außerdem muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. Soweit sich Aufwendungen für die Lebensführung und Aufwendungen beruflicher Natur nicht einwandfrei trennen lassen, ist entsprechend dem "Aufteilungsverbot" der gesamte Betrag nicht abzugsfähig.