EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 und Z 2a
BFG 11. 10. 2019, RV/6100141/2013
Die Anschaffung von Werken, die von allgemeinem Interesse oder für einen nicht fest abgrenzbaren bzw nicht abgegrenzten Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sind, begründet im Allgemeinen nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, unabhängig davon, ob es sich um Werke der klassischen Literatur, der Belletristik, Comics, Magazine oder Krimis handelt. Der Umstand, dass fallweise Anregungen und Ideen für die betriebliche/berufliche Tätigkeit gewonnen werden können, ändert daran nichts. Es ist Sache des Steuerpflichtigen, die Berufsbezogenheit der Druckwerke im Einzelnen darzutun.