EStG: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1
Bewirtet ein Primararzt, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt, einmal jährlich (zusammen mit seinen Kollegen) seine Mitarbeiter, so gehören die dadurch entstehenden Aufwendungen zu den nichtabzugsfähigen Kosten der Lebensführung.