Die RL 2003/88/EG gewährleistet eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Durchschnitt eines viermonatigen Bezugszeitraums. Ob der Bezugszeitraum fest oder gleitend zu sein hat, lässt die Richtlinie offen. Der EuGH hat dazu in der Rs C-254/18 , einem französischen Fall, Stellung genommen. In diesem Fall ging es um eine Arbeitszeitregelung für Polizisten, die als fixen Durchrechnungszeitraum das Kalenderhalbjahr festlegte. Nach Ansicht des EuGH stehen sowohl feste als auch gleitende Bezugszeiträume für sich genommen mit dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang, da beide die Prüfung ermöglichen, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet. Feste Bezugszeiträume seien dann mit dem Ziel der Richtlinie vereinbar, wenn sie mit Mechanismen verbunden sind, die gewährleisten können, dass die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Bezugnehmend auf die österreichische Rechtslage betont Wratzfeld, dass der österreichische Gesetzgeber nicht festgelegt habe, ob Durchrechnungszeiträume nach § 9 Abs 4 AZG (§ 3 Abs 2 Z 1 KA-AZG) fix oder gleitend seien. Im Ergebnis könne seiner Ansicht nach der Durchrechnungszeitraum sowohl fest als auch gleitend sein.