ABGB: § 1158 Abs 1
OLG Wien 18. 7. 2019, 9 Ra 56/19z
Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer als Türsteher in einem Saisonbetrieb des Hotel- und Gastgewerbes tätig. Zwischen den Streitteilen war die Befristung des Dienstverhältnisses vom 24. 11. 2017 bis 2. 4. 2018 vereinbart. Weiters enthielt