EFZG: § 5
OLG Wien 27. 9. 2019, 9 Ra 81/19a
Der Kläger war beim Arbeitgeber ab 20. 1. 2014 als Handelsarbeiter beschäftigt. Am 2. 8. 2018 erlitt er einen Schlaganfall und war infolge dessen arbeitsunfähig. Der Arbeitgeber beendete unter Berufung auf den Entlassungsgrund der dauernden Dienstunfähigkeit das Arbeitsverhältnis durch Entlassung am 27. 8. 2018. Er bezahlte vom 2. 8. bis 27. 8. 2018 eine Entgeltfortzahlung in voller Höhe; nach dem 28. 8. 2018 bezahlte der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr.