Der Beitrag beschäftigt sich mit dem Verhältnis von Kollektivvertrag und Arbeitszeitrecht anhand der Übergangsvorschrift des § 32c Abs 10 AZG. Diese besagt, dass Regelungen in Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen, die für die Arbeitnehmer günstigere Bestimmungen vorsehen, durch die Änderungen des Bundesgesetzes BGBl I 2018/53 (= Arbeitszeitpaket 2018) nicht berührt werden. Diese als "Bestandsgarantie" konzipierte Übergangsbestimmung wirft trotz ihrer Kürze grundlegende Fragen zum Verhältnis von Kollektivvertrag und AZG auf, auf die Risak im Rahmen seiner Analyse näher eingeht. Insbesondere stellt sich die Frage, wie sich Gesetzesänderungen auf Kollektivverträge auswirken, die vor dem Hintergrund einer nunmehr überholten Rechtslage abgeschlossen wurden. Eine restriktive Auslegung der "Bestandsgarantie" in § 32c Abs 10 AZG ist nach Ansicht des Autors grundsätzlich abzulehnen. Fragen der Regelungskompetenz der KV-Parteien stellen sich grundsätzlich nicht, da diese auf Basis von § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG (Inhaltsnormen) umfassend zur Regelung der Arbeitszeit berufen sind.