Der Beitrag widmet sich der Entscheidung des EuGH vom 14. 5. 2019, C-55/18 , Deutsche Bank, ARD 6652/5/2019, wonach Arbeitgeber zu einer systematischen Arbeitszeiterfassung verpflichtet werden. Der EuGH schließt aus den Vorgaben der Arbeitszeit-Richtlinie zu den wöchentlichen Höchstarbeitszeiten sowie zu den täglichen und wöchentlichen Ruhepausen und aus Art 31 Abs 2 GRC die Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer mithilfe eines objektiven, verlässlichen und zugänglichen Systems aufzuzeichnen. Eine effektive Arbeitszeiterfassung sei für die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregeln unerlässlich, anderenfalls sei das Ziel des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer gefährdet, wobei die konkreten Systemmodalitäten Sache der Mitgliedstaaten seien. Die Autorinnen analysieren diese Entscheidung und beleuchten die Verpflichtung zur systematischen Arbeitszeiterfassung im Detail. Sie kommen zu dem Schluss, dass die im AZG bereits jetzt vorgesehenen Aufzeichnungspflichten, die unter bestimmten Voraussetzungen auch auf die Arbeitnehmer übertragen werden können, mit der Rechtsansicht des EuGH vereinbar zu sein scheinen, da die Verantwortlichkeit für fehlende Aufzeichnungen oder aufgezeichnete Übertretungen der wöchentlichen bzw täglichen Arbeitszeithöchstgrenzen grundsätzlich bei den Arbeitgebern verbleibt. Umsetzungsbedarf sehen die Autorinnen aber für Arbeitnehmergruppen, für die die Verpflichtung zur Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen bisher nicht oder nicht ausreichend klar geregelt ist (wie etwa für wissenschaftlich und künstlerisch Beschäftigte der Universitäten).