ASVG: § 296 Abs 1
OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 2/19w
Gemäß § 296 Abs 1 ASVG gebührt die Ausgleichszulage in der Höhe des Unterschieds zwischen der Summe aus Pension, Nettoeinkommen und - hier nicht relevant - den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen und dem Richtsatz.