ASVG: § 273 Abs 1, § 255 Abs 2
OGH 30. 7. 2019, 10 ObS 54/19t
Der Kläger erwarb in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag 1. 7. 2012 keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung aufgrund von Erwerbstätigkeit. Es liegen in diesem Zeitraum lediglich Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld/Sonderfall sowie Zeiten des Bezugs von Pensionsvorschuss vor. Strittig war, ob eine Erstreckung des Rahmenzeitraums wegen Arbeitslosigkeit in Betracht kommt. Der OGH hat zu der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage der Verlängerung des Rahmenzeitraums um Zeiten der Arbeitslosigkeit wiederholt in Verfahren über den Anspruch auf Gewährung einer Invaliditätspension Stellung genommen. Die dort dargelegten Erwägungen gelten gleichermaßen für die angestrebte Erstreckung des Rahmenzeitraums gemäß des hier zur Anwendung gelangenden § 273 Abs 1 ASVG. Der OGH sieht keine Gründe, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und führt dazu Folgendes aus: