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Holuschka, Umfang des Einsichtsrechts gem § 89 Z 1 ArbVG, ZAS 2018, 329

ArtikelrundschauArbeitsrechtBearbeiter: Manfred LindmayrARD 6649/17/2019 Heft 6649 v. 16.5.2019

Die Autorin kommentiert die Entscheidung 9 ObA 115/17b (= ARD 6579/8/2017), wonach der Betriebsrat in sämtliche abrechnungsrelevanten Dokumente und Aufzeichnungen des Betriebs Einsicht nehmen kann, um seiner Pflicht nachzukommen, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebs betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Dem Betriebsrat kommt aber nur ein Einsichtsrecht in die für die Überprüfung der Berechnung der Bezüge unbedingt benötigten Unterlagen zu. Diese verpflichtende Konnexität zwischen Erforderlichkeit und Einsicht, die das Einsichtsrecht inhaltlich einschränkt, wird auch von der Autorin geteilt. Zu der im Anlassfall vom OGH offen gelassenen Frage, ob das Überwachungsrecht gemäß § 89 Z 2 ArbVG auch Einzelarbeitsverträge umfasst, schließt sich Holuschka jenem Teil der Lehre an, die ein generelles Einsichtsrecht des Betriebsrates in Arbeitsverträge verneint. In bestimmten Fällen könne allerdings ein Einsichtsrecht gemäß § 89 Z 1 ArbVG bestehen, nämlich dann, wenn bestimmte berechnungsrelevante Informationenen alleine im Arbeitsvertrag geregelt sind. Zuletzt untersucht die Autorin das Überwachungsrecht gemäß § 89 ArbVG noch im Lichte der DS-GVO und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass die Einsichtnahme in Unterlagen durch den Betriebsrat im Rahmen des § 89 Z 1-3 ArbVG auch weiterhin ohne Einwilligung des Arbeitnehmers datenschutzrechtlich zulässig sei; für die Einsichtnahme in den Personalakt gemäß § 89 Z 4 ArbVG sei hingegen die Einwilligung des Arbeitnehmers erforderlich.

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