In den Rs C-619/16 , Kreuziger, und C-684/16 , Shimizu, hat der EuGH entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verfallen darf, weil der Arbeitnehmer keinen Urlaub beantragt hat. Ein Verfall des Urlaubsanspruchs darf nach Ansicht des EuGH nur dann eintreten, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er seine Arbeitnehmer angemessen aufgeklärt und in die Lage versetzt hat, den Urlaub zu konsumieren. Die Autoren untersuchen in ihrem Artikel, ob diese Entscheidungen Auswirkungen auf das nationale Recht und die bisherige Rechtsprechung des OGH haben. Dies wird von ihnen nicht ausgeschlossen, insbesondere bei kollektiv- oder einzelvertraglichen Verfallsfristen und beim Thema der Aliquotierung von Urlaubsansprüchen bei Wechsel von Voll- auf Teilzeit wird davon auszugehen sein, dass die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zukünftig zu berücksichtigen ist. Aus diesem Grund empfehlen die Autoren, künftig bei Einschränkungen des Urlaubsanspruchs (Verjährung, Verfall oder Aliquotierung bei Teilzeit) darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Arbeitnehmer während des aufrechten Arbeitsverhältnisses zumindest in die Lage versetzt wird, den Urlaubsanspruch zu konsumieren.