UStG: § 6 Abs 1 Z 27
Der Umstand, dass die EU-Mitgliedstaaten die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmer nur auf Kleinunternehmer anwenden dürfen, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig sind, ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten.