UStG: § 3 Abs 2, § 12 Abs 15, § 22
RL 2006/112/EG (MwStSystRL): Art 295 bis Art 305
Überträgt ein pauschalierter Land- und Forstwirt unentgeltlich seinen land- und fortwirtschaftlichen Betrieb, so zählt der dadurch bewirkte Entnahmevorgang iSd § 3 Abs 2 UStG nicht zu den Umsätzen, die nach § 22 UStG pauschaliert zu besteuern wären. § 22 UStG, der die Pauschalierung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes regelt, erfasst nämlich schon seinem Wortlaut nach nicht die Veräußerung (bzw die unentgeltliche Betriebsübertragung) des gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.