ABGB: § 861, § 864, § 1029
OLG Wien 26. 6. 2018, 7 Ra 103/17v
Für den Abschluss eines Arbeitsvertrags gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts. Das bloße Erbringen von Leistungen an einen anderen kann, wenn die Voraussetzungen eines Vertragsabschlusses nicht erfüllt sind, nicht zu einem Arbeitsvertrag führen. Es gibt also auch im Arbeitsrecht kein faktisches Vertragsverhältnis. Davon zu unterscheiden ist das sogenannte "fehlerhafte Arbeitsverhältnis": Ist der Konsens mangelhaft, so wird das Leistungsverhältnis, sobald es in Verzug gesetzt wurde, für die Vergangenheit zumindest partiell wie ein wirksamer Vertrag behandelt. Erforderlich ist dafür aber auch hier der Anschein eines wirksamen Konsenses über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses - ein solcher lag im vorliegenden Fall aber nicht vor.