ABGB: § 870, § 901
OLG Linz 14. 1. 2019, 11 Ra 66/18g
Die Klägerin war beim beklagten Arbeitgeber als Shopleiterin in der Filiale in der Stadt Salzburg tätig. Am 16. 1. 2018 wurde die Klägerin vom Geschäftsführer über die bevorstehende Geschäftsschließung mit Ende Jänner 2018 informiert. Bei diesem Telefonat teilte der Geschäftsführer der Klägerin auch mit, dass eine neue Geschäftsfläche in Salzburg gesucht werde; wenn ein passendes neues Geschäftslokal gefunden werde, würden die Salzburger Mitarbeiterinnen wieder eingestellt werden. Noch am selben Abend wurde der Klägerin eine vom Arbeitgeber vorformulierte einvernehmliche Auflösung des Dienstvertrages zum 31. 3. 2018 vorgelegt und von ihr unterschrieben. Die übrigen drei Mitarbeiterinnen wurden vom Arbeitgeber zum 31. 3. 2018 gekündigt. In den darauffolgenden Wochen wurde nach einer passenden Geschäftsfläche in Salzburg gesucht, doch wurde bislang kein neues Geschäft in Salzburg eröffnet.