Nach § 2 Abs 2 letzter Satz UrlG wird der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Zeiten, in denen kein Anspruch auf Entgelt besteht, nicht verkürzt, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird. Diese Bestimmung ist mit 1. 12. 1995 in Kraft getreten. Wie bereits vor dieser Ergänzung des § 2 Abs 2 UrlG wird daher in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen (zB bei Eltern-, Bildungs- oder Pflegekarenz, Präsenz- bzw Zivildienst) der Urlaub gekürzt. Da mit der Bestimmung des § 2 Abs 2 letzter Satz UrlG nur die Verkürzung des Urlaubs bei entgeltfreien Krankenständen verhindert werden sollte, ist es aber nicht auszuschließen, dass im Arbeitsverhältnis entgeltfreie Zeiten eintreten, die (im Gegensatz zu einem langen Krankenstand) keinen besonderen Schutzbedarf des Arbeitnehmers nahelegen und daher den Arbeitgeber zur Kürzung des Urlaubs berechtigen. Der Beitrag gibt einen Überblick zu den Kürzungsmöglichkeiten nach der aktuellen Gesetzeslage und Rechtsprechung. Demnach ist eine Kürzung im Fall einer Karenzierung auf Wunsch des Arbeitnehmers sowie bei einem unentschuldigten Fernbleiben des Arbeitnehmers gegeben. Nach Ansicht des Autors muss das auch für die Zeit eines Gefängnisaufenthalts während des Arbeitsverhältnisses gelten.