Die mit 1. 9. 2018 in Kraft getretene Novelle des Arbeitszeitrechts brachte neben inhaltlichen Änderungen des Arbeitszeitrechts ua auch eine Änderung der Geltungsbereichsbestimmung des § 1 Abs 2 Z 8 AZG und des gleichlautenden § 1 Abs 2 Z 5 ARG. Der Ausnahmekatalog vom Geltungsbereich dieser Gesetze wurde neu formuliert. Der Beitrag untersucht, inwieweit es zu einer Erweiterung bzw Änderung dieses Ausnahmekatalogs gekommen ist. Eypeltauer erläutert, dass die AZG-Novelle nicht nur eine Ausweitung des Kreises der Arbeitnehmer, die vom Arbeitszeitrecht nicht erfasst sind, gebracht hat, sondern bei den leitenden Angestellten auch eine Einschränkung. Das neu eingeführte Erfordernis einer Entscheidungsbefugnis sei mehr als das bisherige der Wahrnehmung von Führungsaufgaben. Andererseits sei eine Führungsaufgabe nicht mehr erforderlich. Eine Vorgesetztenfunktion allein reiche nicht mehr für eine Ausnahme vom Arbeitszeitrecht aus, wenn diese mit keiner maßgeblichen Entscheidungsbefugnis verbunden ist. Der Autor betont insbesondere, dass die dritte Führungsebene nicht vom Ausnahmetatbestand, sondern weiterhin vom Arbeitszeitrecht erfasst wird. Im Endeffekt seien viele Fragen offen, die von der Judikatur zu klären sein werden.