Eine Reihe von Kollektivverträgen enthält für die gleitende Arbeitszeit - mit unterschiedlichen Formulierungen - Bestimmungen, welche Gleiten auf zehn Stunden zu beschränken scheinen. Der Beitrag geht der Rechtsfrage nach, ob diese aus der Vergangenheit stammenden kollektivvertraglichen Regelungen der Anwendbarkeit bzw Zulässigkeit des neuen erweiterten Gleitens iSd § 4b Abs 4 zweiter Satz AZG idF BGBl I 2018/53 (bis zu 12 Stunden täglich) entgegenstehen. Anhand der KV für den Handel und des Sparkassen-KV zeigt Schrank auf, dass die typischen kollektivvertraglichen Gleitzeitbestimmungen seit 1. 1. 2008 keine eigenständigen Regelungsinhalte zum Gegenstand haben. Sie sprechen Änderungen des § 4b AZG weder an noch treffen sie dafür Regelungen, sondern lassen diese Materie schlicht offen. Schon daher stehen sie der gesetzlich neu eingeführten Variante erweiterten Gleitens nicht entgegen. Vor allem aber bedürfe die Umsetzung aller gesetzlichen Gleitzeitmodelle im Gegensatz zu bestimmten anderen Normalarbeitszeiten eindeutig keiner kollektivvertraglichen Zulassung, sondern sind für die Gestaltung von Gleitzeitmodellen die Betriebs- bzw Einzelvertragsparteien im Rahmen der Vorgaben des AZG alleinzuständig. Da Kollektivverträge für das Ob und die Ausgestaltungsformen von gleitenden Normalarbeitszeiten nicht regelungszuständig sind, können sie diese nach Schrank auch weder einschränken noch ausweiten. Ein kollektivvertraglicher Ausschluss der neuen erweiterten Gleitmöglichkeit wäre vielmehr im Sinne der stRsp eine unzulässige und damit nichtige kollektivvertragliche Betriebsverfassungsnorm oder (im Einzelvertragsbereich) ein nichtiges Abschlussverbot.