Nach einer Darstellung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer gesetzlichen Ruhepause iSd § 11 AZG geht der Autor der Frage nach, inwieweit sonstige Arbeitsunterbrechungen (zB Rauchpausen, Kaffeepausen, Jausenpausen oÄ) zulässig sind und welche Rechtsfolgen diese nach sich ziehen. Kurze alltägliche Unterbrechungen der Arbeitsleistungen (zB Zurechtrücken der Kleidung, kurzes Aufstehen etc) zählen jedenfalls zur (bezahlten) Arbeitszeit, und können vom Arbeitgeber auch durch Weisungen nicht untersagt werden. Welche Unterbrechungen davon erfasst sind, müsse durch Festlegung einer Erheblichkeitsschwelle bestimmt werden, wobei Gerhartl davon ausgeht, dass Unterbrechungen, die zumindest einige Minuten dauern, idR nicht mehr unter die Bagatellgrenze fallen. Zur Durchführung von die Erheblichkeitsschwelle überschreitenden Arbeitsunterbrechungen sei der Arbeitnehmer grundsätzlich nur mit (allenfalls konkludenter) Zustimmung des Arbeitgebers berechtigt. Dabei spiele auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers eine Rolle, so sei zB der Arbeitgeber zur Einräumung weiterer Pausen verpflichtet, wenn (im Falle besonders anstrengender Tätigkeiten oder aufgrund der individuellen Konstitution des Arbeitnehmers) die gesetzliche Ruhepause nicht zur Regeneration ausreiche. Auch ein Entgeltanspruch für sonstige Arbeitsunterbrechungen bedarf einer entsprechenden Entgeltvereinbarung. Zuletzt weist Gerhartl noch darauf hin, dass Arbeitspausen, die nicht zur Arbeitszeit zählen, auch in den Arbeitsaufzeichnungen als Pausen zu erfassen sind.