Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats aus dem ArbVG verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auslösen könnte. Der Autor kommt dabei zu dem Ergebnis, dass auch nach der nunmehr gültigen Rechtslage - obwohl ein expliziter Hinweis im DSG fehlt - das Verhältnis zwischen Arbeits- und Datenschutzrecht unverändert bleibt. Insbesondere die Befugnisse des Betriebsrats nach dem ArbVG bleiben (sofern datenschutzrechtlich zulässig) unberührt. Andererseits gibt es keine direkte Verknüpfung mehr zwischen Art 88 DSGVO, dem ArbVG und der Strafnorm des Art 83 DSGVO. Einem rein betriebsverfassungsrechtlichen Vergehen könne daher nur mit arbeits- bzw betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsschutzinstrumenten begegnet werden. Eine Verletzung der Informations- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats könne aber keine Strafe nach der DSGVO nach sich ziehen.