ArbVG: § 105 Abs 3 Z 2 lit a
OLG Wien 25. 6. 2018, 10 Ra 126/17y
Eine mangelnde, das Betriebsklima gefährdende Integrationsfähigkeit des Arbeitnehmers oder eine fehlende Verträglichkeit mit den Arbeitskollegen stellt einen in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgrund dar, der eine Kündigung auch dann rechtfertigen kann, wenn durch sie wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Die in der Person des Arbeitnehmers gelegenen Kündigungsgründe müssen nicht so gravierend sein, dass sie die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über den Kündigungstermin hinaus unzumutbar machen; sie müssen nur bei objektiver Betrachtungsweise einen verständigen Betriebsinhaber zur Kündigung veranlassen und die Kündigung als gerechte und adäquate Maßnahme erscheinen lassen.